Es gibt einen unterschiedlichen gesetzlichen Kündigungsschutz im Rahmen der Wahlen zum Betriebsrat.
- Die zu einer Wahlversammlung einladenden Kolleginnen und Kollegen sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich kündbar.
- Für Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder gilt eine sechsmonatige Kündigungsschutz
- Für die neugewählten Betriebsräte eine einjährige Schutzfrist.