11 Stunden sollen zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn liegen!
Gem. § 5 ArbZG haben Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. » Ruhezeit, Arbeitspausen ...
11 Stunden sollen zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn liegen!
Gem. § 5 ArbZG haben Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. » Ruhezeit, Arbeitspausen ...
Der gesezliche Arbeitszeitschutz hat den Charakter von Mindestarbeitsbedingungen, von denen keinesfalls zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, es sei denn, das Gesetz selbst erlaubt eine solche Abweichung.
Verstößt der Arbeitgeber gegen den gesetzlichen Arbeitszeitschutz, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße belegt werden kann (vgl. §§ 22 ArbZG und Ordnungswidrigkeitenverfahren). In bestimmten Fällen kann Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe verhängt werden (vgl. § 23 ArbZG und Strafverfahren). » Arbeitszeitregelungen ...